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KOMMENTAR ZUM NEUEN HUNDEHALTEGESETZ IN OÖ

Hundehaltung in Oberösterreich wird schwierig und kompliziert.

Seit dem 1. Dezember 2024 ist in Oberösterreich das neue Hundehaltegesetz (HHG OÖ) in Kraft (Landesgesetz). Es muss schon wieder novelliert (repariert) werden.

Das neue anlassbezogene, zum wiederholten Male evaluierte Hundehaltegesetz in OÖ bringt auch für uns Jäger, für unsere Jagdhunde neue gesetzliche Rahmenbedingungen:

Auch Jagdhunde unterliegen diesem Gesetz. Nur in Ausnahmefällen sind Jagdhunde vom Tierschutzgesetz (Bundesgesetz!) im Rahmen eines Einsatzes davon ausgenommen.

Wir werden im Rahmen dieses Artikels nur auf die wesentlichsten Punkte der gesetzlichen Rah-menbedingungen einer Hundehaltung in OÖ eingehen können.

Anmeldung: jeder Hund älter als 12 Wochen muss binnen 3 Tagen bei der Hauptwohnsitzge-meinde angemeldet werden.

Der Meldung sind anzuschließen: die Chip Nummer, der erforderliche Sachkundenachweis, (müssen auch Jäger absolvieren), Haftpflichtversicherungsnachweis (1 Hund ist beim OÖ Lan-desjagverband versichert, aber Bestätigung einholen), Nachweis der Registrierung des Hundes in der Heimtierdatenbank (Auskunft gibt die Behörde oder der Tierarzt).

Zwischen dem 12. und dem 14. Lebensmonat muss der Hund einem Tierarzt vorgestellt werden, der ein Attest über die Größe und das Gewicht des Hundes auszustellen hat (40/20 Regel) .

Sollte der Hund nun größer als 40 cm (Schulterhöhe) sein, oder über 20 kg Körpergewicht haben, oder als „spezieller“ Hund gelten, so muss mit ihm bis zum 18. Lebensmonat eine sogenannte „Alltagstauglichkeitsprüfung“ absolviert werden.

Spezielle Hunde: Darunter fallen Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit-Bull und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander.

Sollte der Hund die „Alltagstauglichkeitsprüfung“ nicht bestehen, oder der Hundeführer absol-viert mit seinem Hund diese Prüfung nicht, so muss der Hund im öffentlichen Bereich mit Leine und Maulkorb geführt werden.

Die Leinen- und Maulkorbpflicht besteht ab dem 12. Lebensmonat des Hundes. Der Halter eines Hundes einer speziellen Rasse kann bei der Gemeinde eine Befreiung von der Leinen- und Maul-korbpflichtpflicht beantragen. Dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Eva-luierung, die ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholt werden muss und nicht älter als drei Monate sein darf, beizubringen.

Die Gemeinde stellt über die Befreiung einen Bescheid aus, der von jeder Person, die den Hund führt, mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Organen vorzuweisen ist.

Im Widerspruch zur vorgeschriebenen, ständigen Leinenhaltung eines Hundes steht im Bun-destierschutzgesetz, dass jedem Hund täglich ein FREILAUF zu gewähren ist.

Import bzw Export von Hundewelpen:

Viele Hundezüchter stehen im engen Austausch mit ihren Kollegen im europäischen Ausland. Das ist auch gut so, um eine zu enge genetische Zucht in dem kleinen Land Österreich zu vermeiden. Daher verkaufen viele österreichische Züchter auch Ihre Hunde an Interessenten aus den be-nachbarten Ländern oder umgekehrt.

Aber Achtung:

Mit der Novelle der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung (BVO) wurde jüngst das Min-destalter für die Einfuhr von Welpen nach Österreich auf 16 Wochen festgelegt. Das hätte die Aus-bildung und Prägung unserer Hunde in Österreich massiv erschwert und hat zu großer Unsicher-heit geführt. Hintergrund der Einfuhrregelung für Welpen ist, dass die Einfuhr von Welpen nach Österreich erst gestattet ist, wenn eine gültige Tollwutimpfung nachgewiesen werden kann. Da Welpen erst ab einem Alter von zwölf Wochen gegen Tollwut geimpft werden dürfen und weitere drei Wochen notwendig sind, um den Impfschutz auszubilden, dürfen Welpen erst ab einem Alter von 16 Wochen nach Österreich einreisen (oder ins europäische Ausland ausreisen). Für Jagd-, Dienst-, Assistenzhunde gibt es davon eine Ausnahmeregelung, die vorab mit der zuständigen Be-hörde (Veterinäramt) akkordiert werden muss.

Und nun muss das erst 2 Monate alte HHG bereits wieder novelliert, bzw. repariert werden. Hand-werkliche juristische Fehler im Gesetz schließen das Einschreiten von Polizeiorganen bei Verstö-ßen derzeit aus.

Zudem ist völlig unklar, wenn es heißt dass spezielle Rassen (wie oben angeführt) und deren Mischlinge von vornherein als auffällig eingestuft werden. Was ist nach dem OÖ HHG eine Hun-derasse ? Gilt das nur für reinerbige Hunde ? Und nicht für andere die etwa zB. 10 % einer anderen Rasse in sich tragen, wie das bei fast jeder der speziellen angeführten Hunde der Fall ist?

Im Rahmen dieses Artikels kann nur auf die besonderen Bestimmungen in Oberösterreich einge-gangen werden. Aber Achtung: Jedes Bundesland in Österreich hat ein eigenes Hundehaltege-setz, die manchmal gleichen Inhalt haben, aber bisweilen, durchaus gegenteilige Vorschriften enthalten.

Zudem kann jeder Bürgermeister, jeder Gemeinderat auch in Oberösterreich per Verordnung eine Erleichterung, oder Erschwerung des HHG beschließen.

Das bedeutet, dass jeder Hundehalter sich immer genau bewusst sein soll, wo er sich mit seinem Hund befindet, und welche rechtlichen Rahmenbedingungen an diesem Ort gelten.

Es wäre für alle Hundehalter eine enorme Erleichterung, wenn es ein österreichweites einheitli-ches Hundehaltegesetz geben würde. Auch das Tierschutzgesetz wurde auf Druck der Tierärzte-schaft von der einzelnen Länderkompetenz auf Bundesebene verlagert. Vielleicht gelingt uns das auch einmal, um Hundehalter davor abhalten zu können, beim Gassi gehen einen Verwaltungsju-risten mitnehmen zu müssen.

Dr. Leopold Pfeil, Tierarzt

4400 Steyr

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